Das Rechtsanwaltshonorar
Das Rechtsanwaltshonorar sowie eine mögliche Übernahme durch die Rechtschutzversicherung ist für Sie als Mandant ein wichtiges Thema. Wir möchten, dass Sie vollständige Klarheit über mögliche entstehende Kosten haben und wissen, was diesbezüglich auf Sie zukommen kann bzw. zukommt. Deshalb besprechen wir mit Ihnen vor jeder Mandatserteilung die Kosten individuell und in aller Offenheit.
Die Erstberatung
Vor einer Mandatsvertretung wird oftmals zunächt eine rechtliche Erstberatung (in einem persönlichen Gespräch, per E-Mail, Telefon oder Fax) gewünscht. Diesem Wunsch kommen wir gerne nach. Bitte beachten Sie dabei, dass nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für eine Erstberatung grundsätzlich eine Gebühr in Höhe von 190 EUR (netto) fällig wird (eine solche gesetzliche Erstberatungsgebühr fällt nach dem Gesetz und der Rechtsprechung bereits dann an, wenn wir Ihre Fragen z.B. ob und wie rechtlich vorgegangen werden sollte und Aussicht auf Erfolg besteht – Zitat § 34 RVG: „einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung)“ -, per Telefon, E-Mail oder Fax beantworten, denn auch für diese Form der Bearbeitung benötigen wir Zeit). Anrufe und E-Mails, die keine Beratung zum Inhalt haben (z.B. Kontaktaufnahme, Informationen zum Honorar, Terminanfrage usw.), fallen selbstverständlich nicht unter die Erstberatungsgebühr.
Zudem prüfen wir jeden Einzelfall hinsichtlich der Gebühr.
Da kostenlose Erstberatungen vom Gesetzgeber im Gesetz nicht vorgesehen sind, erfolgt für die Rechtsgebiete (u.a. Kita- und Kindergartenrecht, Schulrecht, Prüfungsrecht, Prüfungsanfechtung, Hochschulrecht usw.) eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der anfallenden Gebühren und grundsätzlich immer eine Abrechung nach dem RVG in voller Höhe, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist oder eine telefonische Beratung bis zu 15 Minuten erfolgt (siehe unten).
Für telefonische Beratungen bis zu 15 Minuten erfolgt grundsätzlich eine Abrechnung i.H.v. 59,50 EUR. Dauert das Gespräch länger als 15 Minuten, wird grds. die volle Beratungsgebühr nach dem RVG fällig.
Wenn Sie eine Rechschutzversicherung z.B. Advocard, Allianz, Allrecht, Arag, D.A.S., Debeka, DEVK, HDI-Gerling, Huk, Örag, Roland, haben, welche die Erstberatungsgebühr übernimmt, dann nennen oder übersenden Sie uns gerne Ihre Versicherungsdaten. Die Abrechnung erfolgt dann über die Rechtschutzversicherung.
Fragen, insbesondere Ihren Einzelfall betreffend, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Das Verfahren (vorgerichtlich, Widerspruch, Klage, Eilverfahren u.a.)
Erfolgt eine Mandatierung des Rechtsanwalts bzw. für alle Verfahrensschritte nach einer Erstberatung, gibt es verschiedene Möglichkeiten des Anwaltshonorars bzw. der Abrechnung:
a. das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Grundsätzlich erfolgt die Berechnung des Honorars des Rechtsanwaltes für seine anwaltliche Dienstleistung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht für verschiedene Handlungen des Rechtsanwaltes verschiedene Gebührentatbestände vor. Zu den wesentlichen Gebührentatbeständen zählen die Erstberatungsgebühr, die Geschäftsgebühr, die Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr, die Vergleichsgebühr und die Auslagenpauschale.
Die Gebührentatbestände bemessen sich grundsätzlich an dem Streitwert des Verfahrens. Der Streitwert ist der Geldwert den der vor Gericht geführte Streit hat/hätte.
b. Die Honorarvereinbarung
Neben dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zudem die Möglichkeit eine Honorarvereinbarung abzuschließen. Diese kann als Pauschalhonorarvereinbarung oder als Stundenhonorarvereinbarung abgefasst sein.
Das Pauschalhonorar hat den Vorteil, dass Sie und wir Kostenklarheit haben. Allerdings setzt das Pauschalhonorar voraus, dass der Arbeitsaufwand realistisch einschätzbar ist. Ein Pauschalhonorar bietet sich beispielsweise bei sonderpädagogischen Förderbedarfsverfahren an.
Des Weiteren werden die Durchführung von Widerspruchsverfahren im Prüfungsrecht über eine Honorarvereinbarung (Pauschalhonorar, Erfolgshonorar) abgerechnet.
Wenn Sie wünschen, besteht auch die Möglichkeit auf Stundenbasis abzurechnen. Das Stundenhonorar ist abhängig von der Schwierigkeit des Verfahrens.
Die Rechtschutzversicherung
Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung z.B. Advocard, Allianz, Allrecht, Arag, D.A.S., Debeka, DEVK, HDI-Gerling, Huk, Örag, Roland, haben, sollte bei dieser immer eine Deckungsanfrage gestellt werden. Oftmals gehen Mandanten nämlich fälschlicherweise davon aus, dass die Rechtschutzversicherung die Kosten übernimmt. Die Rechtschutzversicherung übernimmt bei den Kosten auch immer nur die gesetzlichen Kosten. Gerne übernehmen wir die Deckungsanfrage für Sie.
Aufgrund mehrfacher Anfragen von Mandanten wird darauf hingewiesen, dass Sie nicht verpflichtet sind, den Rechtsanwalt, der Ihnen von der Rechtschutzversicherung (z.B. nach einer eigenen Anfrage durch Sie bei der Rechtschutzversicherung) vorgeschlagen wird, zu beauftragen. Die Rechtsanwälte werden von den Rechtschutzversicherungen regelmäßig vorgeschlagen, weil sie für die Rechtschutzversicherungen zu bestimmten „Sonderkonditionen“ arbeiten und nicht, weil sie sich durch bestimmte Qualifiaktionen oder Spezialisierungen in dem bestimmten Gebiet hervorheben. Sie können sich immer selbst den Anwalt aussuchen.