HomeRechtsgebietePrüfungsanfechtung

Prüfungsanfechtung

Das Wichtigsten in Kürze: Prüfung nicht bestanden - Was tun?
  • Anfechtung grundsätzlich mit Widerspruch, Klage, Eilverfahren und Beschwerde möglich
  • Gegen alle möglichen Arten von Prüfungen
  • Bei allen Prüfungsbehörden
  • Ziel ist eine Verbesserung der Punktzahl, eine Neubewertung der Prüfung oder ein weiterer Wiederholungsversuch
  • Wir helfen Ihnen, kontaktieren Sie uns gerne!

Prüfung nicht bestanden?

Widerspruch und Klage gegen nicht bestandene Prüfung einlegen mit spezialisiertem Anwalt: Dr. Winkler aus Köln

Wenn man eine Prüfung nicht bestanden hat, dann kann man diese Prüfung grundsätzlich mit Widerspruch, Klage, Eilverfahren und Beschwerde anfechten, also eine Prüfungsanfechtung durchführen – diesbezüglich helfen wir Ihnen gerne!

Ziel ist es z.B. eine Verbesserung der Punktzahl zu erreichen, damit die Prüfung doch noch mit „bestanden“ bewertet wird, eine Neubewertung der Prüfung zu erlangen oder einen weiteren Wiederholungsversuch der Prüfung zu bekommen.

Eine Prüfungsanfechtung ist gegen alle möglichen Arten von Prüfungen, z.B.

  • schriftliche Prüfungen
  • Klausur
  • mündliche Prüfungen
  • praktische Prüfungen
  • usw.

sowie bei allen Prüfungsbehörden (z.B. Hochschulen, Universitäten, IHKs, HWK usw.) möglich.

So helfen wir Ihnen gerne z.B. bei der Prüfungsanfechtung von folgenden Prüfungen:

Wenn Sie eine Prüfung nicht bestanden habe und durchgefallen sind, dann kontaktieren Sie uns gerne. Wir untersuchen Ihre Prüfung auf die Rechtmäßigkeit, Verfahrensfehler, materiell-rechtliche Fehler usw. und versuchen zu erreichen, dass Ihre Prüfung doch noch mit bestanden oder einer besseren Note bewertet wird oder einen weiteren Wiederholungsversuch oder eine Neubewertung erhalten.

Auch beantworten wir Ihnen gerne alle Fragen im Zusammenhang mit der Prüfungsanfechtung, also z.B.:

Prüfung nicht bestanden – was tun?
Wenn Sie eine Prüfung nicht bestanden haben, dann können Sie dagegen grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch und später Klage einlegen.

Wann lohnt sich eine Prüfungsanfechtung?
Eine Prüfungsanfechtung lohnt sich z.B., wenn Sie durch eine Prüfung gefallen sind oder mit der Note nicht einverstanden sind. Denn nur mit der Prüfungsanfechtung lässt sich die Note verbessern, eine Wiederholung oder Neubewertung erlangen.

Kann man Prüfungsergebnisse anfechten?
Ja, man kann grundsätzlich Prüfungsergebnisse anfechten mit Widerspruch, Klage, Eilverfahren und Beschwerde. Hierbei ist aber auf die entsprechenden Fristen zu achten, weil wenn die Frist abgelaufen sind, kann keine Prüfungsanfechtung mehr erfolgen.

Wie lange kann man Prüfungen anfechten?
Nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse hat man grundsätzlich einen Monat Zeit Widerspruch einzulegen. Teilweise gilt aber auch eine Jahresfrist. Die Fristen sind unbedingt einzuhalten, weil nach Fristablauf kann auch eine rechtswidrige Prüfungsentscheidung bestandskräftig werden.

Ich habe eine Prüfung endgültig nicht bestanden – was kann man tun?
Gegen eine endgültig nicht bestandene Prüfung kann man grundsätzlich Widerspruch einlegen. Später ist zudem grundsätzlich eine Klage möglich, wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird.

Ich habe den Zweitversuch nicht bestanden oder bin beim Drittversuch durchgefallen?
Auch wenn man im Drittversuch durchgefallen ist oder denn Zweitversuch nicht bestanden hat, kann man grundsätzlich Widerspruch einlegen.

Kann ich einen Härtefallantrag stellen?
Ein Härtefallantrag ist nur dann überhaupt möglich, wenn ein solcher in der Prüfungsordnung vorgesehen ist.

Kann ich gegen das Prüfungsergebnis Widerspruch einlegen?
Ja, gegen das Prüfungsergebnis kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden.

Kann ich mit dem Widerspruch eine Verbesserung der Note erreichen?
Ja, mit dem Widerspruch kann grundsätzlich auch die Verbesserung der Note erreicht werden.

Bekomme ich bei einem erfolgreichen Widerspruch einen Wiederholungsversuch?
Mit einem erfolgreichen Widerspruch kann z.B. auch ein Wiederholungsversuch erreicht werden.

Kann ich gegen eine Prüfung Einspruch einlegen?
Gegen eine nicht bestandene Prüfung oder ein Prüfungsergebnis ist grundsätzlich immer nur der „Widerspruch“ möglich. Wenn man allerdings fälschlicherweise einen Widerspruch als Einspruch bezeichnet, ist das rechtlich letztlich nicht nachteilig, da die falsche Bezeichnung von der Prüfungsbehörde zu Gunsten des Prüflings ausgelegt wird.

Was kostet eine Prüfungsanfechtung?
Die Kosten für eine Prüfungsanfechtung können variieren und richten sich danach welche Prüfung angegriffen wird (z.B. Lehramtsprüfung, Meisterprüfung, Bachelorprüfung) und in welchem Rahmen die Prüfungsanfechtung erfolgt, d.h. mit Widerspruch oder Klage usw. Daher ist für die Kosten eine Einzelfallbetrachtung der Prüfungsanfechtung nötig.

Diese und viele Fragen mehr beantworten wir Ihnen gerne im Bezug auf Ihren Einzelfall ausführlich und umfassend. Sprechen Sie uns einfach an. Wir freuen uns auf Sie.

 Unsere Spezialisierung als Prüfungsanfechtung Prüfung nicht bestanden Anwalt – Ihr Vorteil!

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von erfolgreich geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise bei Prüfungsanfechtungen. Wir vertreten Sie gerne deutschlandweit. Weil die Kanzlei Ihren Sitz in Köln hat, erfolgen viele Prüfungsanfechtungen bei den Prüfungsbehörden, Hochschulen, Universitäten, IHK, HWK usw. in den benachbarten Städten in NRW u.a. Düsseldorf, Dortmund, Essen, Aachen, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Gelsenkirchen, Münster, Mönchengladbach, Krefeld, Oberhausen, Hagen, Hamm, Mülheim an der Ruhr, Leverkusen, Solingen, Herne, Neuss, Paderborn, Bottrop, Recklinghausen, Remscheid, Bergisch Gladbach, Moers, Siegen, Witten. Wir sind Ihr Anwalt Prüfungsanfechung wenn Sie eine Prüfung nicht bestanden haben. Gerne sind wir auch Ihr Prüfungsrecht Anwalt Köln.

Sie haben Fragen zur Prüfungsanfechtung und zu Ihrem konkreten Fall? Dann kontaktieren Sie uns. Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler ist im Prüfungsrecht auf den Bereich der Prüfungsanfechtung spezialisiert. Wir erörtern mit Ihnen Ihren Fall und Ihre Erfolgsaussichten und setzen Ihre rechtlichen Interessen auch gerne außergerichtlich und gerichtlich für Sie durch.

Dr. Winkler ist bekannt unter anderem aus:

Rechtsanwalt

Dr. Felix N. Winkler
Hohenzollernring 38-40
50672 Köln

 
Mitglied im:
Kontakt
Tel.: 0221 – 630 614 80
Fax: 0221 – 630 614 809

winkler@rechtsanwaltskanzlei-winkler.de

© 2024 – Rechtsanwaltskanzlei DR. WINKLER