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Prüfungsanfechtung

Das Wichtigsten in Kürze: Prüfung nicht bestanden - Was tun?
  • Anfechtung grundsätzlich mit Widerspruch, Klage, Eilverfahren und Beschwerde möglich
  • Gegen alle möglichen Arten von Prüfungen
  • Bei allen Prüfungsbehörden
  • Ziel ist eine Verbesserung der Punktzahl, eine Neubewertung der Prüfung oder ein weiterer Wiederholungsversuch
  • Wir helfen Ihnen, kontaktieren Sie uns gerne!

Prüfung nicht bestanden?

Widerspruch und Klage gegen nicht bestandene Prüfung einlegen mit spezialisiertem Anwalt: Dr. Winkler aus Köln

Wenn man eine Prüfung nicht bestanden hat, kann man diese Prüfung grundsätzlich mit Widerspruch, Klage, Eilverfahren und Beschwerde anfechten, also eine Prüfungsanfechtung durchführen – dabei helfen wir Ihnen gerne!

Ziel ist z.B. eine Verbesserung der Punktzahl, so dass die Prüfung doch noch mit „bestanden“ bewertet wird, eine Neubewertung der Prüfung oder eine weitere Wiederholung der Prüfung.

Eine Prüfungsanfechtung ist gegen alle möglichen Arten von Prüfungen, z.B.

  • schriftliche Prüfungen
  • Klausur
  • mündliche Prüfungen
  • praktische Prüfungen
  • usw.

sowie bei allen Prüfungsbehörden (z.B. Hochschulen, Universitäten, IHKs, HWK usw.) möglich.

So helfen wir Ihnen gerne z.B. bei der Prüfungsanfechtung von folgenden Prüfungen:

Wenn Sie eine Prüfung nicht bestanden haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir prüfen Ihre Prüfung auf Rechtmäßigkeit, Verfahrensfehler, materielle Fehler etc. und versuchen, Ihre Prüfung doch noch als bestanden oder besser zu bewerten oder Ihnen eine weitere Wiederholung oder Neubewertung zu ermöglichen.

Gerne beantworten wir Ihnen auch alle Fragen im Zusammenhang mit der Prüfungsanfechtung, z.B:

Prüfung nicht bestanden – was nun?

Wenn Sie eine Prüfung nicht bestanden haben, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und anschließend Klage erheben.

Wann lohnt sich die Prüfungsanfechtung?

Eine Prüfungsanfechtung lohnt sich zum Beispiel, wenn Sie eine Prüfung nicht bestanden haben oder mit der Note nicht einverstanden sind. Denn nur mit einer Prüfungsanfechtung können Sie die Note verbessern, eine Wiederholung oder eine Neubewertung erreichen.

Können Prüfungsergebnisse angefochten werden?

Ja, gegen Prüfungsergebnisse kann man grundsätzlich mit Widerspruch, Klage, Eilverfahren und Beschwerde vorgehen. Hierbei ist jedoch auf die entsprechenden Fristen zu achten, da nach Ablauf der Frist keine Prüfungsanfechtung mehr möglich ist.

Wie lange kann man Prüfungen anfechten?

Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses hat man grundsätzlich einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen. Teilweise gilt aber auch eine Frist von einem Jahr. Die Fristen sollten unbedingt eingehalten werden, da nach Fristablauf auch eine rechtswidrige Prüfungsentscheidung bestandskräftig werden kann.

Ich habe eine Prüfung endgültig nicht bestanden – was kann ich tun?

Gegen eine endgültig nicht bestandene Prüfung kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Später ist grundsätzlich auch eine Klage möglich, wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird.

Ich habe den zweiten Versuch oder den dritten Versuch nicht bestanden?

Auch wenn Sie den Drittversuch nicht bestanden oder den Zweitversuch nicht bestanden haben, können Sie grundsätzlich Widerspruch einlegen.

Kann ich einen Härtefallantrag stellen?

Ein Härtefallantrag ist nur möglich, wenn dies in der Prüfungsordnung vorgesehen ist.

Kann ich Widerspruch gegen das Prüfungsergebnis einlegen?

Ja, gegen das Prüfungsergebnis kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden.

Kann ich mit dem Widerspruch eine Notenverbesserung erreichen?

Ja, mit dem Widerspruch kann grundsätzlich auch eine Notenverbesserung erreicht werden.

Bekomme ich bei einem erfolgreichen Widerspruch einen Wiederholungsversuch?

Mit einem erfolgreichen Widerspruch kann z.B. auch ein Wiederholungsversuch erreicht werden.

Kann ich Widerspruch gegen eine Prüfung einlegen?

Grundsätzlich ist gegen eine nicht bestandene Prüfung oder ein Prüfungsergebnis immer nur der „Widerspruch“ möglich. Wird ein Widerspruch jedoch fälschlicherweise als Einspruch bezeichnet, ist dies rechtlich letztlich unschädlich, da die falsche Bezeichnung von der Prüfungsbehörde zu Gunsten des Prüflings ausgelegt wird.

Was kostet die Prüfungsanfechtung?

Die Kosten einer Prüfungsanfechtung können variieren und hängen davon ab, welche Prüfung angefochten wird (z.B. Lehramtsprüfung, Meisterprüfung, Bachelorprüfung) und in welchem Rahmen die Prüfungsanfechtung erfolgt, d.h. mit Widerspruch oder Klage etc. Die Kosten der Prüfungsanfechtung müssen daher im Einzelfall geprüft werden.

Diese und viele weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne ausführlich und umfassend, bezogen auf Ihren individuellen Fall.

Sprechen Sie uns einfach an.

Wir freuen uns auf Sie.

Fragen zur Prüfungsanfechtung und zu Ihrem konkreten Fall? Dann kontaktieren Sie uns.

Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler ist im Prüfungsrecht auf den Bereich der Prüfungsanfechtung spezialisiert. Wir erörtern mit Ihnen Ihren Fall und Ihre Erfolgsaussichten und setzen Ihre rechtlichen Interessen auch gerne außergerichtlich und gerichtlich für Sie durch.

Dr. Winkler ist bekannt unter anderem aus:

Rechtsanwalt

Dr. Felix N. Winkler
Hohenzollernring 38-40
50672 Köln

 
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