HomeRechtsgebietePrüfungsanfechtungApothekerprüfung bzw. Pharmazie Staatsexamen nicht bestanden?

Apothekerprüfung bzw. Pharmazie Staatsexamen nicht bestanden?

Das Wichtigste in Kürze
  • Apothekerprüfung: Pharmazie Staatsexamen nicht bestanden? Was Sie jetzt tun können.
  • Widerspruch gegen die nicht bestandene Pharmazie Prüfung Apothekerprüfung einlegen
  • Widerspruch kann gegen alle Teilprüfungen eingelegt werden
  • Eventuell Klage beim Verwaltungsgericht einlegen
  • Eilantrag und Eilverfahren
  • Beschwerde und Berufung

Apothekerprüfung: Pharmazie StEx nicht bestanden? Was Sie jetzt tun können.

Wenn Sie Apotheker*in werden wollen, dann müssen Sie Pharmazie studieren. Das Studium und die Prüfungen richten sich nach der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) und umfassen hinsichtlich der pharmazeutischen Prüfung drei Prüfungsabschnitte, welche allesamt bestanden werden müssen.

Folgende drei Prüfungsabschnitte der Apothekerprüfung Pharmazie Prüfung müssen bestanden werden:

  • der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren,
  • der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren,
  • der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung.

Wenn Sie die Apothekerprüfung Pharmazie nicht bestanden haben, dann können Sie Widerspruch einlegen. Zudem ist anschließend grundsätzlich eine Klage möglich.

Erster Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung nicht bestanden – was nun?

Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich u.a. auf folgende Fächer: allgemeine, anorganische und organische Chemie, Biologie, Grundlagen der Physik, physikalischen Chemie und wird im schriftlichen Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt.

Leider bestehen einige Studentinnen und Studenten bereits den Ersten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung nicht, da die Multiple-Choice-Fragen in nicht ausreichenden Maße beantwortet werden, d.h. weniger als 50 % oder die relative Bestehensgrenze nicht eingehalten wurde.

Gegen das Nichtbestehen kann jedoch grundsätzlich Widerspruch bei der Prüfungsbehörde, Landesprüfungsamt LPA, die den Bescheid über das Nichtbesehen der Prüfung erlassen hat, Widerspruch eingelegt werden.

Zweiter Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung nicht bestanden – was kann man tun?

Im Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung werden u.a. die Fächer: pharmazeutische Chemie, pharmazeutische Biologie, Pharmakologie und Toxikologie und klinische Pharmazie im Rahmen einer mündlichen Prüfung geprüft. Die Prüfung soll nach der AappO zwischen 20 und 40 Minuten dauern.

Auch der Zweite Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung wird von manchen Studentinnen und Studenten leider nicht bestanden, da die sie durch die mündlichen Prüfungen fallen und damit – wenn es sich um den letzten Wiederholungsversuch handelt – im schlimmsten Fall sogar die Prüfung und damit den Studiengang insgesamt endgültig nicht bestanden haben.

Wenn Sie den Zweiten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung nicht bestanden haben, erhalten Sie von der Prüfungsbehörde einen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung/Rechtsmittelbelehrung, wonach Sie gegen die nicht bestandene Prüfung Widerspruch einlegen können.

Dritter Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung nicht bestanden – was dann?

Der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erfolgt als mündliche Prüfung zwischen 30 und 60 Minuten und umfasst die folgenden zwei Fächer: Pharmazeutische Praxis und spezielle Rechtsgebiete für Apotheker.

Wenn Sie den Dritten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung nicht bestanden haben, bzw. einen entsprechenden Bescheid vom Prüfungsamt erhalten, dann können Sie dagegen grundsätzlich Widerspruch einlegen.

Kann man Widerspruch gegen eine nicht bestandene Pharmazie Prüfung einlegen?

Ja. Wenn Sie die Pharmazie Prüfung nicht bestanden haben, dann können Sie Widerspruch einlegen.

Sollten Sie den

  • Ersten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung oder
  • Zweiten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung oder
  • Dritten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung

nicht bestanden haben, informiert Sie die Prüfungsbehörde, das Landesprüfungsamt LPA, über das Nichtbestehen mittels eines Bescheides.

Wenn Sie der Auffassung sind, dass die Prüfung rechtswidrig war und Sie einen Anspruch darauf haben, dass z.B. die Prüfung als bestanden bewertet wird oder jedenfalls wiederholt oder neubewertet wird, dann können Sie gegen die Prüfung, also den Bescheid über das Nichtbestehen, grundsätzlich Widerspruch einlegen.

Sie müssen den Widerspruch (wird oftmals fälschlicherweise auch als Einspruch bezeichnet) grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. des Nichtbestehens einlegen. Dies folgt regelmäßig aus der Rechtsbehelfsbelehrung oder Rechtmittelbelehrung auf dem Bescheid.

Wenn Sie Widerspruch einlegen, dann sollte Sie diesen immer begründen, da anderenfalls der Widerspruch von der Prüfungsbehörde immer als unbegründet abgelehnt wird.

Eine ordnungsgemäße Begründung lässt sich grundsätzlich immer nur nach einer Akteneinsicht durchführen. Nur so können Fehler im „Hintergrund“ aufgespürt werden, die dann z.B. zu einer Wiederholung der Prüfung führen können.

Da regelmäßig nur der Anwalt eine vollständige Akteneinsicht bekommt, sollte der Widerspruch mit Akteneinsicht durch einen auf Prüfungsrecht spezialisierten Anwalt vorgenommen werden.

Gerne führt Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler, welcher auf Prüfungsrecht spezialisiert ist, das Widerspruchsverfahren für Sie durch. Denn wir sind Ihr Apothekerprüfung Pharmazie nicht bestanden Anwalt NRW.

Kann ich gegen die Pharmazie Prüfung Klage einlegen?

Ja, sollte das Landesprüfungsamt LPA den Widerspruch ablehnen, so können Sie dagegen Klage einlegen. Die Klage ist beim örtlichen Verwaltungsgericht einzulegen. Im Rahmen der Klage überprüft das Gericht dann die Prüfung auf die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit.

Sollte das Gericht die Prüfung für rechtswidrig halten, so kann dies z.B. dazu führen, dass die Prüfung für bestanden erklärt wird oder Sie einen Wiederholungsversuch bekommen.

Gerne führen wir die Klage für Sie durch.

Wir helfen Ihnen grundsätzlich gerne bei Widerspruch, Klage etc. weiter. Sprechen Sie uns einfach an.

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von deutschlandweit erfolgreich geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise und Spezialisierung im Prüfungsrecht. Wir vertreten Sie gerne deutschlandweit.

Wenn Sie Fragen zur Prüfungsanfechtung einer Pharmazie Prüfung haben, dann sprechen Sie uns gerne an.

Dr. Winkler ist bekannt unter anderem aus:

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Dr. Felix N. Winkler
Hohenzollernring 38-40
50672 Köln

 
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