Das Wichtigste in Kürze
- Was kann man tun, wenn man an einer Technischen Universität TU eine Prüfung nicht bestanden hat?
- Widerspruch: Gegen die nicht bestandene Prüfung können Sie grundsätzlich Widerspruch beim Prüfungsausschuss, Prüfungsamt einlegen
- Klage: Lehnt die Technischen Universität TU den Widerspruch ab, kann man dagegen Klage einlegen
- Eilantrag und Eilverfahren: Ein Eilantrag ist teilweise erforderlich, wenn Sie weiterhin an den Prüfungen teilnehmen möchten
- Berufung und Beschwerde: Lehnt das Gericht die Klage oder den Eilantrag ab, kann man Berufung oder Beschwerde einlegen
Technische Universität und Prüfung nicht bestanden? Wie geht es weiter?
Wenn Sie an einer Technischen Universität studieren, welche ihren Schwerpunkt regelmäßig im Bereich der Ingenieurwissenschaften und der Naturwissenschaften hat und z.B. die Studienfächer Elektrotechnik, Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Architektur, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsingenieurwesen anbietet, müssen Sie bestimmte Prüfungen bestehen, um einen Bachelorabschluss oder Masterabschluss zu erhalten.
Zu diesen Prüfungen zählen z.B. die Modulprüfung, mündliche Prüfung, Klausur, Bachelorarbeit, Masterarbeit usw. Wenn Sie eine Prüfung endgültig nicht bestehen, führt dies zum Nichtbestehen des Bachelorstudiengangs oder Masterstudiengangs und der Exmatrikulation.
Prüfung nachschreiben oder wiederholen?
Wir helfen Ihnen gerne als spezialisierter Rechtsanwalt.
Widerspruch einlegen
Gegen nicht bestandene Prüfungen kann man grundsätzlich Widerspruch einlegen.
In Deutschland gibt es derzeit z.B. folgende Technischen Universitäten bei denen man Widerspruch gegen eine nicht bestandene Prüfung einlegen kann:
- Technische Universität Berlin (www.tu.berlin)
- Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg (www.b-tu.de)
- Technische Universität Braunschweig (www.tu-braunschweig.de)
- Technische Universität Chemnitz (www.tu-chemnitz.de)
- Technische Universität Clausthal (www.tu-clausthal.de)
- Technische Universität Darmstadt (www.tu-darmstadt.de)
- Technische Universität Dortmund (www.tu-dortmund.de)
- Technische Universität Dresden (www.tu-dresden.de)
- Technische Universität Bergakademie Freiberg (www.tu-freiberg.de)
- Technische Universität Hamburg (www.tuhh.de)
- Technische Universität Ilmenau (www.tu-ilmenau.de)
- Technische Universität Kaiserslautern (www.uni-kl.de)
- Karlsruher Institut für Technologie (www.kit.edu)
- Technische Universität München (www.tum.de)
- Technische Universität Nürnberg (www.utn.de)
Hinweis: Da Technischen Universitäten und den dortigen Prüfern und dem Prüfungsausschuss oftmals Fehler unterlaufen, sollte gegen eine nicht bestandene Prüfung immer Widerspruch eingelegt werden.
Wenn Sie eine Prüfung an der Technischen Universität TU nicht bestanden haben, informiert Sie die TU regelmäßig über ein Online-Portal oder per E-Mail. Wenn Sie die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten Sie auch einen schriftlichen Bescheid.
Gegen das Nichtbestehen bzw. gegen den Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung können Sie Widerspruch (oft fälschlich als Einspruch bezeichnet) einlegen.
Der Widerspruch ist grundsätzlich innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen das Nichtbestehen der Prüfung mitgeteilt wurde, bei der Technischen Universität bzw. beim Prüfungsausschuss einzulegen. Wurde Ihnen das Nichtbestehen z.B. per E-Mail oder online ohne Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt, haben Sie ausnahmsweise ein Jahr Zeit, Widerspruch einzulegen.
Der Widerspruch sollte immer begründet werden, da die Technische Universität TU bzw. der Prüfungsausschuss den Widerspruch ohne Begründung regelmäßig zurückweisen wird. Denn Prüferinnen und Prüfer geben eigene Fehler leider meist nicht zu.
Da eine ordnungsgemäße Begründung nur erfolgen kann, wenn zuvor Akteneinsicht genommen wurde, um „hinter die Kulissen“ zu schauen und die nicht bestandene Prüfung auf mögliche Fehler, also z.B. Verfahrensfehler, materielle Fehler, Rücktritt wegen Prüfungsunfähigkeit oder sonstige Fehler zu überprüfen, ist eine Akteneinsicht zwingend erforderlich.
Leider verweigern die Technischen Universitäten den Prüflingen regelmäßig eine umfassende Akteneinsicht. Es wird z.B. nur eine kurze Einsicht in die nicht bestandene Prüfung vor Ort gewährt, ohne dass Kopien etc. ausgehändigt werden.
Der Rechtsanwalt hingegen erhält vollständige Akteneinsicht, d.h. u.a. Kopien der Prüfung, Unterlagen des Prüfungsausschusses, Protokolle. Eine ordnungsgemäße Prüfungsanfechtung kann daher leider nur über einen Rechtsanwalt erfolgen.
Klage gegen die TU?
Legt man bei der Technischen Universität TU einen Widerspruch ein und wird dieser von der Technischen Universität TU mit Widerspruchsbescheid zurückgewiesen, weil sie der Auffassung ist, dass die Prüfung ordnungsgemäß und rechtmäßig durchgeführt wurde, so kann gegen diesen Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats Klage erhoben werden.
Im Rahmen der Klage entscheiden dann Richter erneut über das Vorliegen von Fehlern und die Rechtmäßigkeit der Prüfung. Dies kann, wenn das Gericht die Prüfung für fehlerhaft hält, dazu führen, dass das Gericht z.B. eine Wiederholung der Prüfung, eine Neubewertung oder eine Notenverbesserung anordnet.
Im Einzelfall kann es auch erforderlich sein, zusätzlich Widerspruch, Berufung oder ein Eilverfahren einzulegen.