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Ärztliches Attest bei Prüfungsunfähigkeit

Das Wichtigste in Kürze
  • Der Prüfling ist darlegungs- und beweispflichtig, dass er prüfungsunfähig ist.
  • In den Prüfungsordnungen ist daher grundsätzlich festgelegt, dass der Prüfling seine Prüfungsunfähigkeit durch ein Amtsärztliches Attest oder Ärztliches Attest gegenüber der Prüfungsbehörde darlegt und beweist
  • Die Prüfungsbehörde und nicht die Ärztin/der Arzt entscheidet, ob der Prüfling prüfungsunfähig ist.
  • Ärztliche Atteste, wo lediglich aufgeführt ist, dass der Prüfling prüfungsunfähig ist, sind daher nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht ausreichend
  • Neben der Einreichung des Amtsärztlichen Attests oder Ärztlichen Attests müssen bei machen Hochschulen, Universitäten, HWK, IHK, zusätzlich – grundsätzlich auf einem vorgefertigten Formular, Muster oder Vordruck – noch andere Unterlagen eingereicht werden (z.B. Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung)
  • Was im Einzelfall erforderlich ist (Amtsärztliches Attest oder Ärztliches Attest) oder was sonst noch eingereicht werden muss usw. ergibt sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung
Ärztliches Attest und amtsärztliches Attest (bei Prüfungsunfähigkeit)

Der Prüfling ist darlegungs- und beweispflichtig, dass er prüfungsunfähig ist. In den Prüfungsordnungen ist deshalb vorgesehen, dass der Prüfling seine Prüfungsunfähigkeit durch ein Amtsärztliches Attest oder Ärztliches Attest gegenüber der Prüfungsbehörde darlegt und beweist.

Da die Prüfungsbehörde (im Streitfalle anschließend das Gericht) auf der Grundlage der ihr vorliegenden Erkenntnisse darüber entscheidet, ob der Prüfling prüfungsunfähig war, muss nach der Rechtsprechung und der herrschenden Literatur das (amts-)ärztliche Attest eine klare Diagnose beinhalten, d.h. das (amts-)ärztliche Attest muss die gesundheitliche Beeinträchtigung/das Krankheitsbild des Prüflings konkret beschreiben (teilweise wird von der Rechtsprechung gefordert, dass die Auswirkungen anzugeben sind, die sich aus der Beeinträchtigung/dem Krankheitsbild für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben).

Ausführungen auf dem (amts-)ärztlichen Attest, dass eine „Prüfungsunfähigkeit aufgrund einer akuten Gesundheitsstörung vorliegt“ erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Deshalb ist hier größte Sorgfalt geboten und der ausstellende Arzt gegebenenfalls auf diese Besonderheit des Prüfungsrechts hinzuweisen, weil hier von den Ärzten oftmals Fehler gemacht werden und dieser Fehler letztlich zu Lasten des Prüflings und Studenten geht.

Neben der Einreichung des Amtsärztlichen Attests oder Ärztlichen Attests, verlangen einige Hochschulen Universitäten des Weiteren, dass der Prüfling – grundsätzlich auf einem vorgefertigten Formular, Muster oder Vordruck – eine Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung oder Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit beim Prüfungsamt, Prüfungssekretariat usw. innerhalb einer bestimmten Frist einreicht.

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