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Lese-Rechtschreibschwäche

Das Wichtigste in Kürze
  • In Nordrhein-Westfalen gibt es einen LRS Erlass des Ministeriums zur Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)
  • Als Nachteilsausgleich kann die Lehrerin oder der Lehrer z.B. eine andere Aufgabe stellen, mehr Zeit einräumen oder von der Benotung absehen
  • Rechtschreibleistungen bei schriftlichen Arbeiten im Fach Deutsch werden nicht in die Beurteilung mit einbezogen.
Lese- und Rechtschreibschwäche

Eine Lese- und Rechtschreibschwäche (LRS) kann zwar keinen sonderpädagogischen Förderbedarf begründen, aber besondere über das allgemeine Maß hinaus gehende Maßnahmen und Reaktionen erfordern. So werden in Nordrhein-Westfalen Art, Umfang und Ziele der Förderung bei
einer Lese-Rechtschreibschwäche durch einen Erlass des Ministerium festgelegt. Zudem wird den betroffenen Kindern ein Nachteilsausgleich zugebilligt. So dürfen beispielsweise Rechtschreibleistungen nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten mit einfließen oder Kinder können bei schriftlichen Arbeiten eine Schreibverlängerung erhalten.

Leidet Ihr Kind unter einer Lese-Rechtschreibschwäche, so empfiehlt sich grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit den zu der Lese-Rechtschreibschwäche erlassenen Regelungen. Nur so wird eine optimale Förderung Ihres Kindes und ordnungsgemäße Berücksichtigung der Lese-Rechtschreibschwäche im Rahmen der schulischen Leistungsbewertung erreicht und gewährleistet.

Leider führen wir derzeit keine Verfahren mehr in diesem Bereich durch.

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