Das Wichtigste in Kürze
- Kann man sich einen Schulplatz in der Grundschule einklagen? Ja, man kann sich einen Grundschulplatz einklagen in Nordrhein-Westfalen
- In Nordrhein-Westfalen hat jedes Kind nach § 46 Schulgesetz NRW und § 1 AO-GS einen Anspruch auf Aufnahme in die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde
- Werden mehr Kinder an der Grundschule angemeldet als freie Plätze vorhanden sind, erfolgt ein Auswahlverfahren durch die Grundschule
- Die Schule kann hier unterschiedliche Auswahlkriterien nach § 1 AO-GS NRW heranziehen, u.a. Härtefälle, Geschwisterkinder, Schulweg, ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, usw.
- Wenn Sie eine Ablehnung, also einen Ablehnungsbescheid von der Grundschule bekommen haben, können Sie dagegen grundsätzlich Widerspruch einlegen
- Wird der Widerspruch abgelehnt kann zusätzlich eine Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt werden und eine Schulplatzklage durchgeführt werden
- Um schnellstmöglich eine gerichtliche Entscheidung zu erlangen muss zusätzlich ein Eilantrag, Eilverfahren eingeleitet werden
- Gegen einen ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts wäre eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht möglich
Schulplatzklage Grundschule – Widerspruch und Klage bei Ablehnung von der Wunschschule
Wenn Sie als Eltern ihr Kind an Ihrer Wunschgrundschule, also z.B. der Gemeinschaftsgrundschule GGS, katholische Grundschule KGS, evangelische Grundschule EGS oder Montessori Grundschule anmelden und dort einschulen wollen aber von dieser Grundschule keine Zusage für den gewünschten Grundschulplatz bekommen haben, sondern eine Ablehnung in Form eines Ablehnungsbescheids mit Rechtsbehelfsbelehrung, dann können Sie innerhalb eines Monats gegen die Ablehnung und den Ablehnungsbescheid der Grundschule Widerspruch (nicht Einspruch oder Beschwerde) bei der Grundschule einlegen, um doch noch einen Platz an Ihrer Wunschschule zu bekommen. Sollte dann der Widerspruch von der Schule bzw. der Schulaufsichtsbehörde, Schulamt, mit einem Widerspruchsbescheid abgelehnt werden, so können Sie anschließend dagegen eine Klage vor dem örtlichen und zuständigen Verwaltungsgericht durchführen, um mit dieser Schulplatzklage und der objektiven Entscheidung des Gerichts abschließend den gewünschten Platz an der Grundschule zu bekommen. Dieses Verfahren wird insgesamt gerne als Schulplatzklage Grundschule bezeichnet (also Widerspruchsverfahren und Klageverfahren). Gerne führen wir die Schulplatzklage (Schulplatz einklagen nach Widerspruch) für Sie in ganz Nordrhein-Westfalen, Köln, Bonn, Düsseldorf, Neuss, Dortmund, Duisburg usw. durch, damit Sie den Schulplatz an Ihrer gewünschten Grundschule erhalten. Denn wir sind Ihr Schulplatzklage Grundschule Anwalt.
Kann ich den Platz an der Grundschule einklagen, wenn ich eine Ablehnung der Grundschule erhalten habe?
Ja, Sie können sich den Grundschulplatz einklagen, wenn Sie eine Ablehnung von der Grundschule erhalten haben. Zuvor muss aber grundsätzlich immer ein Widerspruch gegen die Schulablehnung der Grundschule eingelegt werden. Gerne helfen wir Ihnen dabei und führen für Sie die Schulplatzklage gegen die Grundschule durch.
Ablauf der Schulplatzklage Grundschule und des Widerspruchsverfahrens – Ablehnung Grundschule
1. Schulpflicht, Zurückstellung, Kann-Kinder
Im Schulgesetz ist geregelt, wann Kinder schulpflichtig werden und eingeschult werden müssen. So ist in Nordrhein-Westfalen in § 35 Abs. 1 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) zum Beispiel geregelt, dass die „Schulpflicht für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres“ beginnt, d.h. wird ein Kind am 08.08.2025 sechs Jahre alt, so wird es zum 01.08.2025 schulpflichtig und muss eingeschult werden.
Hiervon kann es wiederum Ausnahmen geben.
Zum einen, wenn die Eltern möchten, dass das Kind von der Schulpflicht für ein Jahr zurückgestellt wird, also erst im darauffolgenden Schuljahr eingeschult wird. Dies ist nach § 35 Abs. 3 SchulG NRW in Nordrhein-Westfalen „aus erheblichen gesundheitlichen Gründen“ möglich. Die letztliche Entscheidung hierüber trifft dabei die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage eines anzufertigenden schulärztlichen Gutachtens der Schulamtsärztin bzw. des Schulamtsarztes der unteren Gesundheitsbehörde.
Zum anderen, können nach § 35 Abs. 2 SchulG NRW ausnahmsweise auch Kinder in dem gleichen Jahr eingeschult werden, wenn sie nach dem 30. September sechs Jahre alt geworden sind (sog. Kann-Kinder). Voraussetzung hierfür ist, dass sie die „erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind“, also schulfähig sind.
2. Anmeldung bei der gewünschten Grundschule – Wunschgrundschule
Wenn Ihr Kind im folgenden Schuljahr schulpflichtig wird, übersendet Ihnen das Schulamt, Amt für Schulentwicklung, Schulverwaltungsamt, vor dem Anmeldezeitraum den Anmeldebogen für die Grundschule und teilt Ihnen mit, welche Grundschulen sich in der Nähe ihres Wohnortes befinden.
Der Anmeldezeitraum kann in den Bundesländern und den einzelnen Städten unterschiedlich sein. In Nordrhein Westfalen müssen die Kinder für die Grundschulen grundsätzlich bis spätestens zum 15.11. des Jahres, welches vor dem Jahr des Beginns der Schulpflicht liegt, angemeldet sein, d.h., wenn Ihr Kind 2025 schulpflichtig wird, muss die Anmeldung für die Grundschule bis spätestens zum 15.11.2024 erfolgen.
Die Stadt Köln hat als Anmeldefrist für die städtischen Kölner Grundschulen (die Anmeldefrist für Grundschulen, kann in anderen Städten variieren) regelmäßig den folgenden Zeitraum als Anmeldedatum festgelegt, wenn das Kind im darauffolgenden Jahr schulpflichtig wird: 07.10. – 08.11.2024.
Sie als Eltern haben dann die Möglichkeit grundsätzlich vollkommen frei eine Grundschule der von Ihnen gewünschten Schulart (Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen) zu wählen, z.B.:
- Ganztags-Grundschulen
- Gemeinschaftsgrundschulen GGS
- Katholische Grundschulen KGS
Teilweise können Sie auf dem Anmeldebogen für die Grundschule auch noch ein Zweitwunsch angeben. Bedeutsam ist jedoch ausschließlich der Erstwunsch, da hier ein Ablehnungsbescheid der Grundschule erfolgt.
Besonderheiten bei der Anmeldung, Aufnahme und Einschulung bei der Grundschule können sich zudem ergeben, wenn Kinder einen sonderpädagogischen Förderbedarf, z.B. Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen, Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung oder Autismus, haben und dieser im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischen Förderbedarf – AO-SF Verfahren – festgestellt worden ist. Denn dann kann grundsätzlich nur eine Anmeldung an einer Grundschule erfolgen, die den festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf als Förderschwerpunkt anbietet und unterrichtet und wenn gemeinsames Lernen festgestellt worden ist (gegebenenfalls müsste eine Anmeldung auf der Förderschule erfolgen). Weitere Informationen zum AO-SF Verfahren finden Sie hier.
3. Exkurs: Rechtsanspruch auf Anmeldung, Aufnahme und Einschulung bei der Grundschule
Im Schulgesetz und bestimmten Verordnungen ist geregelt, wann ein Kind ein Anspruch auf Anmeldung, Aufnahme und Einschulung in die gewünschte Grundschule hat. Grundsätzlich gilt, dass jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart hat, soweit Kapazitäten vorhanden sind. Ist eine Grundschule sehr beliebt und gibt es deshalb mehr Anmeldungen als freie Plätze auf der Grundschule, so führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Auswahlverfahren durch. In Nordrhein-Westfalen ist dieses Auswahlverfahren u.a. in § 1 AO-GS NRW – Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS) geregelt:
„§ 1 Aufnahme in die Grundschule
(1) Kinder, deren Schulpflicht am 1. August eines Jahres beginnt, werden von ihren Eltern bis spätestens zum 15. November des Vorjahres bei der gewünschten Grundschule angemeldet.
(2) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich für diese Schulart gebildet hat (§ 46 Absatz 3 SchulG). Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben Anspruch auf Aufnahme in die von der Schulaufsicht vorgeschlagene, ihrer Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in ihrer Gemeinde, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet ist. Soweit Schuleinzugsbereiche gebildet wurden, werden bei einem Anmeldeüberhang zunächst die Kinder berücksichtigt, die im Schuleinzugsbereich für diese Schulart wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund nach § 84 Absatz 1 SchulG vorliegt. Im Falle eines nach Anwendung von Satz 1 oder 3 verbleibenden Anmeldeüberhanges sind die Kriterien des Absatzes 3 für die Aufnahmeentscheidung heranzuziehen.
(3) Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf. Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Dabei werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 SchulG heran:
1. Geschwisterkinder,
2. Schulwege,
3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule,
4. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,
5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache“.
4. Ablehnung der Anmeldung, Aufnahme, Einschulung durch die Wunschschule mittels Ablehnungsbescheid
Haben Sie als Eltern Ihr Kind an der von Ihnen gewünschten Grundschule angemeldet, so nimmt diese alle Kinder auf, wenn genügend Plätze, also Kapazitäten, vorhanden sind.
Gibt es mehr Anmeldungen und Bewerber bei der Grundschule als freie Plätze vorhanden sind, so führt die Grundschule nach § 1 AO-GS NRW ein Auswahlverfahren durch.
Kommt die Grundschule anschließend zum Ergebnis, dass Ihnen bzw. Ihrem Kind kein Platz zusteht, so übersendet die Grundschule Ihnen ein Ablehnungsbescheid und teilt Ihnen mit, dass Sie leider keinen Platz an Ihrer Wunschschule bekommen haben und lehnt die Anmeldung, Aufnahme und Einschulung ab.
5. Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid der Wunschschule einlegen
Kann man gegen den Ablehnungsbescheid der Schule Widerspruch einlegen? Ja, gegen den Ablehnungsbescheid der Schule können Sie jedoch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Dies folgt grundsätzlich auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Ablehnungsbescheides.
Da die Schulen bei dem Auswahlverfahren und Aufnahmeverfahren oftmals viele Fehler machen, ist dringend anzuraten, dass man fristgerecht und ordnungsgemäß Widerspruch einlegt und Akteneinsicht beantragt.
So konnten auch im letzten Schuljahr, im Rahmen der Akteneinsicht und der in diesem Zusammenhang gefundenen Fehler, erfolgreich Ablehungsbescheide angegriffen und Schülerinnen und Schülern ein Platz an gewünschten Grundschule verschafft werden.
Der Widerspruch sollte dabei immer ausführlich begründet werden. Zwar ist nach dem Gesetz nicht zwingend erforderlich, dass man den Widerspruch begründet. Allerdings wird die Schule, ohne eine Widerspruchsbegründung, immer die Auffassung vertreten, dass das Auswahlverfahren rechtmäßig war und die Schule keine Fehler gemacht hat und deshalb den Widerspruch von Ihnen ablehnen und zurückweisen. Dies kann man verhindern, wenn man der Schule und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, beispielsweise das Schulamt Köln, die Fehler mitteilt, welche die Schule gemacht hat.
In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass das Vorhaben vieler Eltern, bei einem Ablehnungsbescheid das Gespräch mit der Schulleitung zu suchen, menschlich und nicht juristisch gesehen absolut nachvollziehbar und grundsätzlich auch lobenswert ist, jedoch nicht zum Erfolg im Widerspruchsverfahren und auch nicht zu einer Aufnahme auf die Grundschule führen wird. Denn die in diesem Gespräch regelmäßig vorgetragenen Punkte der Eltern sind leider – juristisch gesehen – nicht geeignet den Widerspruch erfolgreich durchzuführen und abzuschließen.
Hinweis: Der Widerspruch sollte deshalb unbedingt durch einen auf Schulrecht spezialisierten Rechtsanwalt eingelegt werden, denn
- nur dieser kennt tatsächlich die rechtlich bedeutsamen Fehler, die zu einer Rechtswidrigkeit und Aufhebung des Bescheides und letztlich zum gewünschten Platz auf der Grundschule führen,
- regelmäßig bekommt nur der Anwalt umfassende Akteneinsicht und kann so das Verfahren vollständig überprüfen,
- wird direkt das Widerspruchsverfahren erfolgreich durchgeführt, so bedarf es keiner anschließenden Klage und Eilverfahren mehr – dies spart Zeit und Kosten für Sie.
Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler hat im Schulrecht promoviert und ist als Schulrechtsanwalt in diesem Bereich spezialisiert. Als Anwalt für Schulrecht, Anwalt für Schulplatz und Anwalt für Schulplatzklage hat er schon vielfach erfolgreich Widerspruch gegen Ablehnungsbescheide von Grundschulen eingelegt und so anschließend den gewünschten Grundschulplatz für seinen Mandanten erlangt. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Wir freuen uns auf Sie.
6. Klage gegen Widerspruchsbescheid und Ablehnungsbescheid beim Verwaltungsgericht einlegen
Kann gegen ein Widerspruchsbescheid des Schulamtes Klage eingelegt werden? Ja, gegen einen Widerspruchsbescheid des Schulamtes kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Lehnen die Schule und die Schulaufsichtsbehörde den Widerspruch ab, so teilt das Schulamt Ihnen bzw. dem Rechtsanwalt dies in einem Widerspruchsbescheid mit. Der Widerspruchsbescheid wird dabei grundsätzlich immer von der örtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde übersandt, da diese abschließend über diesen entscheidet. Im Regierungsbezirk Köln erhalten Sie bzw. der Rechtsanwalt dann regelmäßig den Widerspruchsbescheid z.B. von dem Schulamt Köln, Bonn, Aachen, dem Schulamt für den Kreis Düren, Schulamt für den Rhein-Erft-Kreis, Schulamt für den Kreis Euskirchen, Schulamt für den Kreis Heinsberg, Schulamt für den Oberbergischen Kreis, Schulamt für den Rheinisch-Bergischen Kreis, Schulamt für den Rhein-Sieg-Kreis.
Dann stellt sich die Frage: Kann man den Schulplatz einklagen? Ja, Sie können den Schulplatz einklagen. Denn gegen den Widerspruchsbescheid kann man dann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage – Schulplatzklage Grundschule – vor dem Verwaltungsgericht einlegen. Für den Bereich Köln wäre das Verwaltungsgericht Köln zuständig, für den Bereich Düsseldorf das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Legt man keine fristgerechte Klage ein, so wird der Widerspruchsbescheid bestandskräftig und ist grundsätzlich nicht mehr angreifbar – auch, wenn der Widerspruchsbescheid eindeutig rechtswidrig sein sollte.
Legt man Klage ein, prüft das Verwaltungsgericht dann den Widerspruchsbescheid (und auch den Ablehnungsbescheid) sowie die vorgetragene Punkte auf die Rechtmäßigkeit und trifft anschließend eine Entscheidung mittels Urteil, ob Sie den Platz auf ihrer Wunschschule bekommen. Im Schulbereich kommt es jedoch regelmäßig nicht zu einer Entscheidung durch Urteil, weil man aufgrund der Eilbedürftigkeit der Schulaufnahme, neben der Klage, auch ein sogenanntes Eilverfahren beim Verwaltungsgericht einleiten muss. In diesem Eilverfahren wird durch die gleichen Richter, die auch über die Klage entscheiden würden, eine schnellere Entscheidung in der Sache durch Beschluss getroffen, sodass sich der Fall damit grundsätzlich erledigt hat und es keiner späteren Entscheidung durch ein Urteil mehr bedarf. Dennoch ist zwingend Klage einzulegen, damit der Widerspruchsbescheid nicht bestandskräftig wird und man das Eilverfahren überhaupt durchführen kann.
Sehr gerne helfen wir Ihnen weiter und führen das Klageverfahren im Sinne einer Schulplatzklage für Sie durch, damit Sie den Platz an Ihrer gewünschten Grundschule erhalten.
7. Eilantrag auf Aufnahme auf die Wunschgrundschule beim Verwaltungsgericht einlegen
Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Entscheidung, ob Ihr Kind auf der gewünschten Grundschule aufgenommen wird, muss zeitnah eine gerichtliche Entscheidung getroffen werden, damit Sie und Ihr Kind schnellstmöglich wissen, auf welche Schule es gehen wird und angemeldet werden kann. Diese schnelle Entscheidung wird nicht durch eine Klage, sondern ausschließlich durch ein gerichtliches Eilverfahren – Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – vor dem Verwaltungsgericht erreicht. Anders als bei der Klage prüft das Verwaltungsgericht im Eilverfahren nämlich viel schneller und ohne mündliche Verhandlung, ob ein Anspruch auf Aufnahme und Anmeldung an der gewünschten Grundschule besteht. Hat das Widerspruchsverfahren also keinen Erfolg, ist zwingend eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid und das gerichtliche Eilverfahren einzuleiten, damit der gewünschte Platz auf der Grundschule erlangt werden kann.
Sehr gerne helfen wir Ihnen weiter und führen das Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht für Sie durch.
So haben wir, neben anderen Städten in Nordrhein-Westfalen, u.a. in Köln und Umgebung auch wieder für das Schuljahr 2024/2025 (wie in den Jahren zuvor) erfolgreiche Verfahren geführt und Schulplätze für unsere Mandanten erlangen können u.a. gegen
- Katholische Grundschule KGS
- Gemeinschaftgrundschule GGS
- Evangelische Grundschule EGS.
8. Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Sollte sowohl der Widerspruch von der Schule und dem Schulamt, als Schulaufsichtsbehörde, abgelehnt werden, als auch die Klage gegen den Widerspruchsbescheid und das Eilverfahren (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung), hinsichtlich der Entscheidung des Gerichts auf vorläufige Aufnahme des Kindes auf die gewünschte Grundschule, vom Verwaltungsgericht abgelehnt werden. Dann besteht die Möglichkeit Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beim Oberverwaltungsgericht einzulegen – in Nordrhein Westfalen wäre das Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen in Münster, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zuständig.
In den letzten Jahren haben wir erfolgreich Beschwerden beim Oberverwaltungsgericht NRW eingelegt, welches dann die vorherigen Entscheidungen der Schule, des Schulamtes und des Verwaltungsgerichts aufgehoben hat:
- So hat uns z.B. das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss in dem Verfahren – 19 B 1136/18 – Recht gegeben, dass Kinder einen Anspruch auf die nächstgelegene Grundschule der von Ihnen gewünschten Schulart (z.B. Gemeinschaftsgrundschule GGS, katholische Grundschule KGS, evangelische Grundschule EGS), haben.
- Des Weiteren hat uns z.B. das Oberverwaltungsgericht NRW, mit Beschluss in dem Verfahren – 19 B 996/15 – Recht gegeben, dass katholische Schüler einen Anspruch auf bevorzugte Aufnahme der nächstgelegenen katholischen Grundschule, vor anderen nicht katholischen Kindern, haben.
Unsere Spezialisierung – Ihr Vorteil!
Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise im Schulrecht, der Schulplatzklage. So war Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler auch bereits zu Gast im Studio bei Stern TV und wurde dort zu schulrechtlichen Fragen interviewt – u.a. was Lehrer nicht dürfen.
Sollten Sie Fragen zur Schulplatzklage Grundschule, Widerspruch, Klage bei der Ablehnung von der Wunschschule haben oder einen Anwalt für das Einklagen des Schulplatzes oder einer Absage Schulplatz Anwalt suchen, dann nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Wir führen Schulplatzklagen in ganz Nordrhein-Westfalen (NRW) und sind daher Ihr Schulplatz in NRW einklagen Anwalt. Wir sind insbesondere tätig in Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bonn, Mönchengladbach, Gelsenkirchen, Aachen, Leverkusen, Neuss, Bergisch Gladbach, Siegen usw. Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler ist spezialisiert auf Schulrecht (Schulplatz Anwalt Köln, Schulplatzklage Grundschule). Wir sind ihr Schulplatz einklagen Anwalt NRW. Wir freuen uns auf Sie.