Das Wichtigste in Kürze
- Bei Studienplatzklagen entstehen grundsätzlich Rechtsanwaltsgebühren für den eigenen Anwalt, Gerichtskosten und gegebenenfalls Kosten für den Anwalt der Universität (dies ist bei Studienplatzklagen in Medizin und Psychologie grundsätzlich der Fall)
- Die Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bzw. Gerichtskostengesetz und sind abhängig von dem Streitwert des Verfahren bzw. den Verfahrensschritten des Rechtsanwalts bei der Studienplatzklage
- In den Bundesländern gibt es unterschiedliche Streitwerte für Studienplatzklagen durch die Gerichte
- Für die Bestimmung der Kosten kommt es damit immer auf den Einzelfall an, d.h. in welchem Bundesland soll die Studienplatzklage erfolgen, in welchem Studienfach (bei Medizin und Psychologie lassen sich die Hochschulen/Universitäten grundsätzlich durch Anwälte vertreten, sodass zusätzliche Kosten entstehen)
- Schildern Sie uns gerne Ihren speziellen Fall und wir nennen Ihnen gerne die Kosten für Ihre Studienplatzklage
Kosten der Studienplatzklage
Für uns ist wichtig, dass Sie Klarheit über die zu erwartenden Kosten haben. Aufgrund der unterschiedlichen Möglichkeiten, Konstellationen und Besonderheiten im Zusammenhang mit der Studienplatzklage und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz können die Kosten variieren. Wir bevorzugen es daher, Ihnen die Kosten in einem Gespräch zu erläutern. Nur so können wir Ihre individuellen Fragen unverzüglich beantworten, Kostentransparenz herstellen und die für Sie günstigste Kostenvariante erarbeiten.
Trotz der unzähligen Faktoren, welche die Kosten einer Studienplatzklage beeinflussen können, wollen wir Ihnen im Folgenden, einen grundsätzlichen Überblick über Kostenfaktoren und Abrechnungsmöglichkeiten geben:
Erstberatung Studienplatzklage
Oftmals wird eine Erstberatung hinsichtlich einer Studienplatzklage gewünscht (in einem persönlichen Gespräch oder per Telefon). Eine Erstberatung liegt nach § 34 RVG vor bei: „einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung)“, d.h., eine Erstberatung ist bereits dann erfüllt, wenn z.B. eine Aussage über die Erfolgsaussichten getroffen wird. Gerne kommen wir Ihrem Wunsch nach einer Erstberatung nach. Für telefonische Beratungen bis zu 15 Minuten erfolgt grundsätzlich eine Abrechnung i.H.v. 59,50 EUR. Dauert das Gespräch länger als 15 Minuten, wird grds. die volle Beratungsgebühr nach dem RVG fällig. Andere Verfahrensschritte einer Studienplatzklage (u.a. außerkapazitärer Antrag, Eilverfahren, Vergleich usw.) fallen nicht unter die Erstberatung und sind nach dem RVG entsprechend zu vergüten.
Der Streitwert
Das Gericht setzt in jedem Verfahren – auch bei der Studienplatzklage – einen sogenannten Streitwert (d.h. den Geldwert, den der vor Gericht geführte
Streit hat) fest. Nach diesem Streitwert, der in den Bundesländern variiert und zwischen 2.500 und 5.000 liegt, bemessen sich die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) normierten Gebühren für den Rechtsanwalt und die im Gerichtskostengesetz (GKG) festgelegten Gebühren für das Gericht – Sie zahlen also nicht den Streitwert. Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist dann geregelt welche Gebühren und wie viel Gebühren der Rechtsanwalt abrechnen muss.
Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung darf der Rechtsanwalt nicht weniger abrechnen, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorschreibt. Je niedriger das Gericht den Streitwert ansetzt, desto geringer sind die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und Gerichtskostengesetz festgeschriebenen Gebühren bzw. Kosten.
Die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für verschiedene Handlungen des Rechtsanwaltes
Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz muss der Rechtsanwalt für verschiedene Handlungen im Rahmen der Vertretung eines Mandats Gebühren erheben. Bei einer Studienplatzklage sind dies grundsätzlich die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit, das gerichtliches Eilverfahren, die Klage und einen abgeschlossenen Vergleich. Die Gebühren entstehen aber nur, wenn die entsprechende Handlung auch durchgeführt wurde. Wird z.B. ein Zulassungsvergleich mit der Hochschule ohne die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens geschlossen, dann fällt nur die Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit an.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kennt u.a. folgende grundsätzliche Gebühren, welche anfallen können, aber nicht zwangsläufig müssen: die Geschäftsgebühr, die Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr.
Gerichtskosten
Neben den Rechtsanwaltskosten fallen nach dem Gerichtskostengesetz auch Gerichtskosten an. Diese Kosten bemessen sich nach dem Streitwert und variieren ebenfalls.
Gegnerischer Rechtsanwalt
Einige Hochschulen (derzeit z.B. Göttingen und Tübingen in Humanmedizin) lassen sich mittlerweile von Rechtsanwälten vertreten. Dies erhöht in der Regel die Kosten des Verfahrens, wenn der Rechtsstreit verloren geht oder ein Vergleich geschlossen wird. Denn die Hochschulen stimmen einem Vergleich immer nur dann zu, wenn die im Verfahren entstandenen Kosten von dem Antragsteller/Kläger, also Ihnen, übernommen werden. Wir sagen Ihnen, welche Hochschulen sich von Rechtsanwälten vertreten lassen und beziehen diesen Aspekt mit in die individuelle Studienklage-Strategie, um so Kosten zu sparen. Dennoch kann es sich teilweise lohnen, die Mehrkosten in Kauf zu nehmen, wenn die Chancen gut sind, bei dieser Hochschule einen Studienplatz zu bekommen.
Die Art der Abrechnungsmethode – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Pauschalhonorar
Letztlich hat die Art der Abrechnungsmethode Auswirkungen auf die Kosten des Verfahrens. So besteht die Möglichkeit nach den gesetzlichen Gebühren im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzurechnen. Des Weiteren kann auch eine Honorarvereinbarung (Pauschalhonorar/Abrechnung nach Stundenbasis) abgeschlossen werden.
Unsere Spezialisierung und Erfahrung – Ihr Vorteil!
Sie haben Fragen zu Studienplatzklagen oder wünschen eine Beratung? Dann sprechen Sie uns gerne an. Rechtsanwalt Dr. Winkler ist auf Studienplatzklagen spezialisiert. Wir beraten Sie umfassend und helfen Ihnen Ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen.