HomeRechtsgebieteStudienplatzklageWas ist eine Studienplatzklage?

Was ist eine Studienplatzklage?

Das Wichtigste in Kürze
  • Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Studienplatzklage: die außerkapazitäre Studienplatzklage (Kapazitätsprozess) und die innerkapazitäre Studienplatzklage
  • Außerkapazitäre Studienplatzklage: Streitgegenstand ist im Wesentlichen, dass die Universität, Hochschule tatsächlich mehr Kapazitäten hat als sie vorgibt zu haben
  • Innerkapazitäre Studienplatzklage: Hier geht es regelmäßig um die Prüfung, ob die normalen Zulassungsvoraussetzungen und Zugangsvoraussetzungen für den gewünschten Studiengang vorliegen, also z.B. Prüfung der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens, Credit Points von der Universität nicht anerkannt, Härtefall usw
Was ist eine Studienplatzklage?

Unter Studienplatzklage ist im Allgemeinen das außergerichtliche Verfahren und das gerichtliche Klage- und Eilverfahren, welches auf die Erlangung eines Studienplatzes zielt, zu verstehen.

Die Studienplatzklage umfasst dabei verschiedene Bereiche (z.B. Berechnung der Wartezeit, Anerkennung als Härtefall, Prüfung der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens) und Normen über die gestritten wird (z.B. Hochschulvergabeverordnung, Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung – www.Hochschulstart.de).

Zu der Studienplatzklage zählt auch der sogenannte Kapazitätsprozess. Mit diesem Prozess wird geltend gemacht, dass die Hochschule (z.B. Technische Hochschule Köln, TH Köln – ehemals: Fachhochschule Köln – oder Universität zu Köln, Uni Köln) mehr Ausbildungskapazitäten hat, als sie vorgibt. Ob dies zutreffend ist, wird anhand der Kapazitätsverordnung (KapVO) überprüft. Bei den meisten Studienplatzklagen geht es um einen Kapazitätsprozess. Deshalb wird umgangssprachlich unter Studienplatzklage allein der Kapazitätsprozess verstanden. Um Verwirrungen zu vermeiden, sprechen wir im Folgenden ebenfalls immer von der Studienplatzklage.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt der Studienplatzklage ist Art. 12 GG. Nach Art. 12 GG haben alle „Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen“. Dies umfasst sowohl die freie Wahl eines bestimmten Hochschulstudiums als auch eines bestimmten Studienortes. Allerdings kann Art. 12 GG durch Gesetz eingeschränkt werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner immer noch aktuellen Grundsatzentscheidung vom 18.07.1972 – 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 – hierzu ausgeführt,

„Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer
bestimmten Fachrichtung sind nur verfassungsmäßig, wenn sie

in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender

Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet

werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach

sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich

hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung

der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen“.

Das vom BVerfG entwickelte Kapazitätserschöpfungsgebot ist der Ansatzpunkt der Studienplatzklage. Mit der Studienplatzklage kann überprüft werden, ob die Hochschule ihre Kapazitäten ausgeschöpft hat. Ist dies nicht der Fall, dann muss die Hochschule zusätzlich Studienplätze vergeben.

Unsere Spezialisierung und Erfahrung – Ihr Vorteil!

Sie haben Fragen zu Studienplatzklagen oder wünschen eine Beratung? Dann sprechen Sie uns gerne an. Rechtsanwalt Dr. Winkler ist auf Studienplatzklagen spezialisiert. Wir beraten Sie umfassend und helfen Ihnen Ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen.

 

Dr. Winkler ist bekannt unter anderem aus:

Rechtsanwalt

Dr. Felix N. Winkler
Hohenzollernring 38-40
50672 Köln

 
Mitglied im:
Kontakt
Tel.: 0221 – 630 614 80
Fax: 0221 – 630 614 809

winkler@rechtsanwaltskanzlei-winkler.de

© 2024 – Rechtsanwaltskanzlei DR. WINKLER